Die DSGVO wurde zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr personenbezogener Daten verordnet (DSGVO Art. 1,2 und 3). Was exakt unter personenbezogener Daten zu verstehen ist lesen Sie bitte hier nach: „personenbezogene Daten“
Die Verarbeitung selber ist in Artikel 2 (1) geregelt: „Ganz und teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten , die in einem Dateisystem gespeichert sind oder in einem Dateisystem gespeichert werden sollen“.
Dies lässt nun Vermuten, dass die klassischen Akten (gedrucktes Papier) davon ausgeschlossen sind. Das ist leider nicht so. Dazu komme ich an anderer Stelle (wie betrifft die DSGVO den guten alten Akten)
Damit wäre grundlegend geklärt worum es geht aber wen betrifft das nun genau? Einfacher ist vielleicht zu beschreiben, für wen es nicht gilt:
- Tätigkeiten die nicht in den Rahmen der Union fallen
- Tätigkeiten natürlicher Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
- Behörden zum Zwecke der Verhütung , Ermittlung, Aufdeckung, oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Das heißt konkret, die strenge Einhaltung der DSGVO betrifft Firmen, Organisationen, gewerbetreibende Einzelpersonen, Ärzte, sowie Vereine.
Besonders streng sind die Regelungen bei Daten nach Artikel 9: Personenbezogene Daten aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischer oder biometrischer Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
Als Arbeitgeber mit Angestellten, wenn auch nur lohnpauschaliert, fallen einige dieser Datenkatgorien an.
Nach meiner Meinung sollte jede Firma, die Lohndaten oder ähnliches führt und bearbeitet einfach das tun was sie auf die „sichere Seite“ bringt: Beauftragen eines externen Datenschutzbeauftragten um die Anforderungen (inklusive Artikel 9) zu prüfen und umzusetzen. Bei kleinen Firmen muss das nicht wirklich teuer sein.
Für eine konkrete Anfrage nutzen Sie bitte das Formular für den ersten DSGVO Check